Allgemeine Vermittlungsbedingungen der CONCEDUS GmbH für Vermittlungen durch vertraglich gebundene Vermittler
Diese Allgemeinen Vermittlungsbedingungen („AVB“) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CONCEDUS GmbH („AGB“) bei der Erbringung von Anlagevermittlungsleistungen an AnlegerInnen. Begriffe, die in diesen Allgemeinen Vermittlungsbedingungen verwendet werden, haben die in den AGB zugewiesene Bedeutung.
- Inhalt der Dienstleistung – Keine Anlageberatung
- CONCEDUS bietet im Rahmen dieser AVB der AnlegerIn ausschließlich Anlagevermittlung, jedoch keine Anlageberatung an. CONCEDUS weist deshalb darauf hin, dass lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Angemessenheitsprüfung (wie in den AGB definiert) vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass CONCEDUS bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung nur prüft, ob die AnlegerIn auf Basis ihrer Kenntnisse und Erfahrungen die Risiken der Art der Finanzinstrumente oder der Art der Wertpapierdienstleistung zu welcher das konkrete Finanzinstrument oder die konkrete Wertpapierdienstleistung gehört, angemessen beurteilen kann. Aus der Angemessenheitsprüfung folgt keine Beratungspflicht. CONCEDUS wird daher nicht prüfen, ob die Finanzinstrumente bzw. Wertpapierdienstleistung mit den Anlagezielen der jeweiligen AnlegerIn übereinstimmen und ob die finanziellen Anlagerisiken für diese tragbar ist und damit keine Geeignetheitsprüfung (wie in den AGB definiert) durchführen. Eine an den Anlagezielen des Interessenten orientierte Geeignetheitsprüfung findet ausdrücklich nicht statt.
- Sollte für eine Angemessenheitsprüfung der jeweiligen AnlegerIn nicht ausreichend Informationen zur Verfügung stehen, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. Die jeweilige AnlegerIn kann sich dennoch entscheiden, Finanzinstrumente zu erwerben. Gleiches gilt für Fälle, in denen CONCEDUS der Ansicht ist, dass die jeweilige AnlegerIn die Risiken aus den Finanzinstrumenten nicht angemessen beurteilen kann. Auch hier wird die jeweilige AnlegerIn zwar entsprechend gewarnt, kann sich aber dennoch entscheiden, diese Finanzinstrumente zu erwerben. Die AnlegerIn ist sich bewusst, dass die aufgrund einer negativ ausgefallenen Angemessenheitsprüfung ergehende Warnung in standardisierter Form erfolgen und z.B. wie folgt lauten kann: „Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie auf Grundlage der von Ihnen uns mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen das beabsichtige Geschäft nicht angemessen beurteilen können“.
- Besonderheiten bei der Vermittlung von Finanzinstrumenten über Emissionsplattformen
- Mit der erfolgreichen Registrierung der AnlegerIn auf der Emissionsplattform eines Vertraglich Gebundenen Vermittlers kommt zwischen dem Vertraglich Gebundenen Vermittler und der AnlegerIn ein Plattformnutzungsvertrag zu Stande, der den Zugang zur Emissionsplattform, Nutzungsrechte und –pflichten regelt. Der Vertraglich Gebundene Vermittler wird im Rahmen dieses Plattformnutzungsvertrages nicht im Namen, für Rechnung oder unter der Haftung von CONCEDUS tätig. Ansprüche aus dem Plattformnutzungsvertrag sind ausschließlich gegen den Vertraglich Gebundenen Vermittler zu richten.
- Die AnlegerIn hat die Möglichkeit, durch Vermittlung der CONCEDUS auf der Emissionsplattform von Emittenten eingestellte Angebote zum Erwerb von Finanzinstrumenten zu zeichnen. CONCEDUS wird hierbei vom Vertraglich Gebundenen Vermittler vertreten.
- Die Bereitstellung von Informationen auf der Emissionsplattform des Vertraglich Gebundenen Vermittlers und die Möglichkeit des Erwerbs von Finanzinstrumenten über die Emissionsplattform stellen keine Empfehlung oder Anlageberatung dar. CONCEDUS prüft nicht, ob die von den Emittenten angebotenen Finanzinstrumente den Anlagezielen der AnlegerIn entsprechen. Eine dahingehende Geeignetheitsprüfung findet nicht statt. CONCEDUS erbringt ausschließlich eine Vermittlungsleistung.
- Interessenkonflikte
- Bei einem Wertpapierinstitut, das für seine AnlegerInnen mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringt und/oder deren Vertraglich Gebundene Vermittler teilweise auch Finanzinstrumente (mit)konzipieren, die das Institut vertreibt, lassen sich Interessenkonflikte nicht immer ausschließen. CONCEDUS hat deshalb in schriftlicher Form, seiner Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität entsprechende Grundsätze für den Umfang mit Interessenkonflikten festgelegt und wird diese dauerhaft umsetzen. Die Grundsätze berücksichtigen u.a. auch, dass CONCEDUS für Marktteilnehmer, mit denen es nicht verbunden ist, Dienstleistungen in Form der Haftungsübernahme für Vertraglich Gebundene Vermittler erbringt, die auch (Mit- )Konzeptionär (Produktgeber) von Produkten sind, die CONCEDUS vertreibt. Auch werden für CONCEDUS Vertraglich Gebundene Vermittler tätig, die mittelbar (über einen Anteilseigner) mit CONCEDUS verbunden sind.
- Die getroffenen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen zur Verhinderung oder der Bewältigung von Interessenkonflikten sind ausreichend, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Interessen der AnlegerInnen nicht geschädigt werden.
- Interessenkonflikte können sich ergeben zwischen CONCEDUS, der Geschäftsleitung, den Mitarbeitern und den AnlegerInnen oder zwischen den AnlegerInnen. Interessenkonflikte können sich insbesondere ergeben:
- Bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen für AnlegerInnen (beispielsweise Abschluss/Bestandsprovisionen/geldwerte Vorteile);
- Bei Überzeichnungen von, von CONCEDUS vermittelten, Finanzinstrumenten;
- Durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vertraglich Gebundenen Vermittlern;
- Bei Gewähr von Zuwendungen an die Mitarbeiter und Vertraglich Gebundenen Vermittler des Institutes,
- Aus vertraglichen Beziehungen des Institutes mit Emittenten/Konzepteuren von Finanzinstrumenten, etwa bei der Mitwirkung an Emissionen, bei Kooperationen.
- Um zu vermeiden, dass sachfremde Interessen die Dienstleistungen von CONCEDUS beeinflussen, hat CONCEDUS seine Mitarbeiter und Vertraglich Gebundenen Vermittler zur Einhaltung hoher Standards verpflichtet. CONCEDUS erwartet von seinen Mitarbeitern und Vertraglich Gebundenen Vermittlern jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln sowie die Beachtung des Marktstandards und insbesondere durchgehende Beachtung der Anlegerinteressen.
- CONCEDUS betreibt keine Eigengeschäfte in den vermittelten oder beratenen Finanzinstrumenten. Den Mitarbeitern sind derartige Geschäfte nur unter hohen Auflagen gestattet, wobei für deren Durchführung die vorherige Zustimmung von CONCEDUS erforderlich ist.
- Interessenkonflikte zwischen den AnlegerInnen bei der Zuteilung von Ausführungen werden, soweit möglich, durch die Bildung von Durchschnittspreisen durch das Ausführungsinstitut und im Übrigen durch Rotation gelöst. Die AnlegerInnen sind mit der Zusammenfassung ihrer Aufträge zur Vermeidung von Interessenkollisionen einverstanden. Diese Zusammenfassung kann allerdings für einen einzelnen Auftrag nachteilig sein. Allen AnlegerInnen – mit Ausnahme der geeigneten Gegenpartei – werden unverzüglich über alle wesentlichen Probleme bei der Auftragsausführung von CONCEDUS schriftlich informiert. Hat die AnlegerIn mit CONCEDUS einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, kann die Mitteilung auch auf diesem Wege erfolgen, sofern die Art der Übermittlung es der AnlegerIn ermöglicht, die Änderungen auszudrucken oder in lesbarer Form zu speichern.
- Es bestehen Interessenkonflikte zwischen den Interessen der AnlegerInnen und dem Provisionsinteresse von CONCEDUS, seiner Mitarbeiter und den Vertraglich Gebundenen Vermittlern. CONCEDUS hat wegen der Vergütungsstruktur ein Interesse, dass möglichst viele Geschäfte getätigt werden und dass die AnlegerInnen Anlagen tätigen, bei denen CONCEDUS möglichst hohe Vergütungen erhält.
- Die Interessenkonflikte werden durch interne Kontrolle und gegebenenfalls durch Beschränkungen von Empfehlungen sowie durch Berücksichtigung des Handelsvolumens bzw. der Handelsfrequenz gemindert. Bei CONCEDUS ist unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung ein unabhängiger Compliance-Beauftragter tätig, dem die Identifikation, die Vermeidung und das Management von Interessenkonflikten obliegen. CONCEDUS hat Grundsätze für den Umgang mit Interessenskonflikten aufgestellt. Diese organisatorischen Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und ggf. angepasst. Im Einzelnen werden unter anderem folgende Maßnahmen von CONCEDUS ergriffen:
- Regelungen zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Vorgaben über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung beachtet werden;
- Sicherstellung des uneingeschränkten Vorrangs von Anlegeraufträgen vor Aufträgen von Mitarbeitern;
- Schulungen unserer Mitarbeiter und Vertraglich Gebundenen Vermittlern;
- Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen (sog. Chinese Walls) durch Errichtung von Informationsbarrieren;
- Beachtung der Ausführungsgrundsätze einschließlich deren regelmäßiger Überprüfung. Auf Wunsch der jeweiligen AnlegerIn werden weitere Einzelheiten zu diesen Grundsätzen zur Verfügung gestellt.
- Berichterstattung
- CONCEDUS stellt der AnlegerIn Ausführungsbestätigungen sowie ggfs. Kontenübersichten, die CONCEDUS von dem Ausführungsinstitut erhält, wie folgt nach Wahl der AnlegerIn zur Verfügung:
A) Jederzeit durch elektronischen Zugriff auf das Konto via Internet;
B) Taggleiche Ausführungsbestätigungen und monatlich Kontenübersichten via E-Mail; C) Durch Annahmeerklärung des Emittenten/Anbieters bzw. beauftragte Dritte. - Die Kontenübersichten enthalten eine Bewertung der offenen Positionen der AnlegerIn zum Abrechnungspreis des Stichtages der Übersicht. Die Ausführungsbestätigung enthält unter anderem, aber nicht ausschließlich, Angaben zum Handelstag und –zeitpunkt, Art des Auftrages, Ausführungsplatz, Menge und Stückpreis bzw. bei tranchenweiser Ausführung den Preis für die einzelnen Tranchen oder den Durchschnittspreis sowie das Gesamtentgelt der in Rechnung gestellten Provisionen und Auflagen.
- Einwendungen gegen Abrechnungen, Berichte und Aufstellungen sind innerhalb von zwei Monaten je nach gewähltem Kommunikationsweg, nach Zugriffsmöglichkeit bzw. nach Zugang gegenüber der CONCEDUS entsprechend elektronisch bzw. postalisch geltend zu machen, sonst gelten die Abrechnungen, Berichte und Aufstellungen als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einwendungen. Auf diese Folge wird CONCEDUS bei der Bekanntgabe der Abrechnungen, Berichte und Aufstellungen besonders hinweisen.
- CONCEDUS stellt der AnlegerIn Ausführungsbestätigungen sowie ggfs. Kontenübersichten, die CONCEDUS von dem Ausführungsinstitut erhält, wie folgt nach Wahl der AnlegerIn zur Verfügung:
- Entgelte, Zuwendungen und Auslagen (Provisionsbasierter und entgeltlicher Dienstleistungen)
- Im Privatkundengeschäft werden den AnlegerInnen Entgelte für die Leistungen von CONCEDUS nicht gesondert in Rechnung gestellt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Die AnlegerIn und CONCEDUS sind sich darüber einig, dass CONCEDUS bei der Erbringung der Anlagevermittlung Zuwendungen in Form von monetären Vorteilen (z.B. Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen) oder auch nichtmonetären Vorteilenerhält, damit die Qualität der für die jeweiligen AnlegerIn erbrachten Anlagevermittlung und sonstige Dienstleistungen verbessert werden können. Diese Zuwendungen werden CONCEDUS im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapieraufträgen, mit Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten aufgrund von Verträgen mit Banken, Depotstellen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und/oder den Emittenten oder deren Vertriebsstellen von diesen für die Vermittlung der jeweiligen Verträge gewährt. Durch Inanspruchnahme der Leistung durch die AnlegerIn sind CONCEDUS und die AnlegerIn sich darüber einig, dass die jeweils der AnlegerIn vor Erbringung der Leistung offengelegten Zuwendungen der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im bestmöglichen Interesse der AnlegerIn nicht entgegenstehen.
- Wenn und soweit die AnlegerIn aufgrund der in dieser Ziffer genannten Vereinbarungen gegen CONCEDUS ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 oder gem. §§ 675, 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zukommt, tritt die AnlegerIn diesen Anspruch an CONCEDUS ab, welche hiermit die Abtretung annimmt.
- Einzelheiten zu den erhaltenen und gewährten Zuwendungen werden der AnlegerIn vor Erbringung der Dienstleistungen bereitgestellt. Im Übrigen erfolgt eine zusätzliche Einzelaufstellung auf berechtigtes Verlangen der AnlegerIn.
- Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt CONCEDUS, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
- Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten, Datenschutz, Telefonaufzeichnungen
- CONCEDUS ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen CONCEDUS Kenntnis erlangt. Dies umfasst auch die Informationen, die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung abgefragt werden. Informationen über die AnlegerIn darf CONCEDUS nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen und/oder behördliche Anordnungen dies gebieten oder eine Einwilligung der jeweiligen AnlegerIn vorhanden ist.
- Auskünfte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Anordnung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und/oder den Anforderungen der behördlichen Anordnung.
- CONCEDUS ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Auskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. CONCEDUS erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung der AnlegerIn vorliegt. Auskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt CONCEDUS nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Auskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der AnlegerIn der Auskunftserteilung entgegenstehen oder eine behördliche Anordnung oder gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
- CONCEDUS ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, die für eine ordnungsgemäße und/oder den gesetzlichen Bestimmungen genügende Weiterleitung von Aufträgen zur Auftragsdurchführung und/oder zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit den AnlegerInnen erforderlichen personenbezogenen Daten zu speichern und erforderlichenfalls zu vervielfältigen und mindestens im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu speichern und/oder wiederherzustellen. Zur Weitergabe erlangter Informationen und/oder Daten an Dritte ist CONCEDUS nur berechtigt, wenn dies der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung dient oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Diese Regelungen gelten auch für die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation zwischen der AnlegerIn und CONCEDUS.
Details zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und Datenschutz finden Sie hier in unserer Datenschutzerklärung.
- Schlussbestimmungen
- Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden der AnlegerIn spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat die AnlegerIn mit CONCEDUS im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die AnlegerIn kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen.
Für Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die auf- der Umsetzung gesetzlicher Änderungen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags,
- unmittelbar diesen Vertrag betreffende Änderungen der Rechtsprechung, der Aufsichtspraxis der zuständigen Aufsichtsbehörden/der BaFin;
- der Unwirksamkeit einer Klausel, die nicht durch dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden kann, oder
- rein sprachlichen Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; beruhen, gilt die Zustimmung der AnlegerIn als erteilt, wenn sie ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Dies gilt nicht für die Änderung von Hauptleistungen (z.B. Entgelte). Auf diese Genehmigungswirkung wird sie CONCEDUS in dem Angebot besonders hinweisen. Werden der AnlegerIn Änderungen angeboten, kann sie den Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird soe CONCEDUS in dem Angebot besonders hinweisen.
- Diese AVB und das Rechtsverhältnis zwischen CONCEDUS und der AnlegerIn unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sofern es sich bei der AnlegerIn um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Interessenten und CONCEDUS der Sitz von CONCEDUS.
- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AVB als ungültig oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der AVB im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung, insbesondere das, was die Parteien gewollt haben, mit der weitestgehend möglichen Annäherung erreicht. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung der AVB eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
- Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden der AnlegerIn spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat die AnlegerIn mit CONCEDUS im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die AnlegerIn kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen.
Ende der Allgemeinen Vermittlungsbedingungen